KG, Urteil vom 08.05.2008 - 20 U 202/06 - Aufklärung ausländischer Patienten

Aufklärung ausländischer Patienten

KG, Urteil vom 08.05.2008 – 20 U 202/06

Sachverhalt:
Die Kläger machen als Erbengemeinschaft Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte geltend. Die Verstorbene unterzog sich einer athroskopischen Meniskusoperation im Krankenhaus der Beklagten. Etwa zwei Wochen später erlitt sie eine Beinvenenthrombose mit der Folge einer tödlichen Lungenarterienembolie. Der Ehemann und die Kinder der Verstorbenen werfen der Beklagten Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse vor.

Der aufklärungspflichtige Arzt hat sicherzustellen, dass ein ausländischer Patient dem Aufklärungsgespräch sprachlich folgen kann, notfalls durch Hinzuziehung eines Sprachmittlers.

Bei einer einfachen (arthroskopischen) Knieoperation stellt das allgemeine Operationsrisiko einer Embolie ein Risiko dar, über das aufgeklärt werden muss. Ziel der Aufklärung des Patienten als medizinischen Laien ist, diesem eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung zu verschaffen, ob er als Preis für seine Heilung auch eine nachhaltige Belastung seiner Lebensführung, unter Umständen sogar das Risiko eines tödlichen Ausgangs der Behandlung eingehen oder lieber auf die Heilung verzichten will. Wird dem Patienten eine Operation als Routineeingriff vorgestellt, muss ihm deutlich gemacht werden, dass auch bei dieser Operation als allgemeines Risiko zu einer Embolie mit unter Umständen tödlichem Ausgang führen kann, damit er bei seiner Einwilligung nicht von falschen Vorstellungen ausgeht.

Urteil nachzulesen in MedR 2009, S. 48 f.
 
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